Fehlzeiten Oberstufe: Attestpflicht und Folgen für die Note
Wann Schulen bei Fehlzeiten in der Oberstufe ein Attest verlangen dürfen, was unentschuldigtes Fehlen für die Kursnote bedeutet und wann ein Kurs mit null Punkten bewertet wird.

Wer in der Oberstufe mehrere Stunden oder ganze Tage fehlt, stellt sich schnell dieselben Fragen: Ab wann brauche ich ein ärztliches Attest, was passiert bei unentschuldigtem Fehlen, und wann wird ein Kurs am Ende gar nicht mehr bewertet? Fehlzeiten in der Oberstufe sind rechtlich enger geregelt, als viele Schulordnungen im Alltag vermuten lassen, und die Antworten unterscheiden sich zwischen den Bundesländern spürbar.
Kurzantwort
- Ein pauschales Attest für jede Krankheit ist in mehreren Bundesländern rechtlich gar nicht zulässig, Schulen dürfen es nur bei begründeten Zweifeln verlangen.
- Für Abschluss- und Nachprüfungen sowie für angesetzte Klausuren sehen die jeweiligen Prüfungsordnungen ein Attest dagegen ausdrücklich vor.
- Ist eine Leistung aus Gründen, die du selbst zu vertreten hast, nicht mehr beurteilbar, wird sie in mehreren Ländern wie eine ungenügende Leistung bewertet, also mit null Punkten.
- Bist du dagegen nachweislich unverschuldet abwesend, bekommst du üblicherweise einen Nachtermin statt einer Null-Punkte-Wertung.
- Wie viele Fehlstunden zum Problem werden und wer welches Attest verlangen darf, legt jedes Bundesland und teils jede Schule anders fest.
- Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann zusätzlich als Verletzung der Schulpflicht behandelt werden, unabhängig von der Kursnote.
Teilnahmepflicht und Meldepflicht: die Basis
Grundlage ist überall dieselbe Idee: Wer an einer Schule angemeldet ist, muss regelmäßig am Unterricht und an verbindlichen Schulveranstaltungen teilnehmen. In Nordrhein-Westfalen steht das in § 43 Absatz 1 des Schulgesetzes, in anderen Ländern findet sich eine vergleichbare Formulierung in den jeweiligen Schulgesetzen oder Oberstufenverordnungen. Solange du minderjährig bist, tragen deine Eltern die Verantwortung dafür, dass diese Pflicht eingehalten wird, danach übernimmst du sie selbst.
Von der Teilnahmepflicht zu trennen ist die Meldepflicht: Bei jedem Fehlen, ob mit oder ohne Attest, muss die Schule informiert werden, in der Regel unverzüglich und formlos. In Nordrhein-Westfalen regelt das ein eigener Runderlass des Schulministeriums, andere Länder fassen die gleiche Pflicht in ihre Schulordnungen oder Hausordnungen. Diese Meldung ersetzt kein Attest, sie ist lediglich die Voraussetzung dafür, dass ein Fehlen überhaupt als entschuldigt gelten kann.
Wer meldet, hängt vom Alter ab. Solange du minderjährig bist, benachrichtigen deine Eltern die Schule, auch wenn du selbst schon in der Oberstufe bist und dich in vielen anderen Dingen eigenständig um deine Schullaufbahn kümmerst. Bist du volljährig, kannst du dich in der Regel selbst entschuldigen, manche Schulen verlangen dafür trotzdem eine zusätzliche schriftliche Bestätigung, etwa weil die Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Geschwistern ohnehin über das Sekretariat laufen. Frag im Zweifel direkt bei der Schulleitung nach, welche Form an deiner Schule verlangt wird, statt dich auf eine Regel aus dem Freundeskreis zu verlassen.
Wann ein Attest wirklich verlangt werden darf
Ein weit verbreiteter Irrtum lautet, jede Schule dürfe bei jedem krankheitsbedingten Fehlen ein ärztliches Attest verlangen. Für den normalen Unterricht stimmt das in mehreren Ländern nicht. Nach § 43 Absatz 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes darf ein Attest nur bei begründeten Zweifeln eingefordert werden, etwa bei auffällig häufigem Fehlen, ungewöhnlich langer Abwesenheit oder Fehlzeiten kurz vor oder nach den Ferien. Eine generelle Schulregel, wonach bei jedem Versäumnis einer Klassenarbeit oder Klausur automatisch ein Attest vorzulegen ist, ist nach dieser Rechtslage unzulässig.
Eine wichtige Ausnahme gilt für Abschluss- und Nachprüfungen: Hier sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Attestpflicht ausdrücklich vor, ohne die Einschränkung auf begründete Zweifel. Für einzelne Kursklausuren während der Qualifikationsphase liegt die konkrete Ausgestaltung dagegen häufig bei der Schule selbst, die im Rahmen der Landesverordnung eigene Fristen und Nachweisregeln festlegt. Genau an dieser Stelle unterscheiden sich Bundesland und Bundesland, und teils auch Schule und Schule innerhalb desselben Landes.
Was als begründeter Zweifel gilt, ist keine feste Liste, sondern eine Einschätzung im Einzelfall. Typische Anhaltspunkte sind häufiges krankheitsbedingtes Fehlen über einen längeren Zeitraum, eine ungewöhnliche Dauer einer einzelnen Erkrankung oder Fehlzeiten, die sich auffällig um angekündigte Leistungsüberprüfungen oder um Ferienzeiten häufen. Ein einzelner Fehltag wegen einer gewöhnlichen Erkältung fällt in aller Regel nicht darunter, auch wenn manche Schulen intern strengere eigene Erwartungen kommunizieren, als es die gesetzliche Grundlage hergibt.
Wenn ein Kurs nicht mehr bewertbar ist: die Null-Punkte-Regel
Häufen sich Fehlzeiten so weit, dass eine Lehrkraft eine Leistung gar nicht mehr beurteilen kann, kommt eine zweite Regel ins Spiel, die unabhängig von der Attestfrage gilt. Nach der nordrhein-westfälischen APO-GOSt, § 13 Absatz 4, wird eine Leistung, die aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler selbst zu vertreten hat, nicht beurteilbar ist, wie eine ungenügende Leistung bewertet, also mit null Punkten. Entscheidend ist damit nicht allein die Zahl der Fehlstunden, sondern die Frage, wer die fehlende Bewertungsgrundlage zu verantworten hat.
Eine ähnliche Grundlinie zeigt sich in Baden-Württemberg: Nach der Notenbildungsverordnung, § 8 Absatz 4 und 5, ist eine Klassenarbeit oder Klausur bei unentschuldigtem Fehlen mit der Note ungenügend zu bewerten. Bei entschuldigtem Fehlen entscheidet dagegen die Fachlehrkraft, ob nachgeschrieben wird. Diese Unterscheidung zwischen selbst zu vertretendem und nicht zu vertretendem Fehlen zieht sich durch nahezu alle Länderregelungen, auch wenn Formulierung und Paragraf jeweils anders lauten.
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Bleibt eine Schülerin unentschuldigt einer angekündigten Klausur fern, weil ihr die Vorbereitung fehlt, wird diese Klausur in Nordrhein-Westfalen nach § 13 Absatz 4 APO-GOSt wie eine ungenügende Leistung gewertet, in der schriftlichen Wertung dieses Halbjahres stehen damit null Punkte. Meldet sich dieselbe Schülerin dagegen morgens vor Unterrichtsbeginn krank und reicht fristgerecht ein ärztliches Attest ein, erhält sie stattdessen einen Nachschreibtermin, und die Klausur zählt regulär in die Halbjahresnote ein.
Drei Länder im Vergleich
| Land | Attest bei Krankheit | Bei nicht beurteilbarer Leistung |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | Nur bei begründeten Zweifeln, bei Abschluss- und Nachprüfungen ausdrücklich Pflicht (§ 43 Abs. 2 SchulG) | Wie eine ungenügende Leistung, also null Punkte (§ 13 Abs. 4 APO-GOSt) |
| Bayern | Bei einer Ersatzprüfung wegen Erkrankung ist ein ärztliches, bei Bedarf ein schulärztliches Zeugnis nötig (§ 27 GSO) | Regelt die einzelne Schule im Rahmen der GSO, verbindlich ist die Auskunft der Schulleitung |
| Baden-Württemberg | Über das Nachschreiben bei entschuldigtem Fehlen entscheidet die Fachlehrkraft | Note ungenügend bei unentschuldigtem Fehlen (§ 8 Abs. 4 und 5 NVO) |
Auch beim Verfahren nach einem entschuldigten Versäumnis unterscheiden sich die Länder. Bayern sieht in § 27 der Gymnasialschulordnung vor, dass Schülerinnen und Schüler bei einem größeren Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung einen Nachtermin erhalten. Wird auch dieser Nachtermin entschuldigt versäumt, kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstreckt, und das höchstens einmal pro Fach und Schulhalbjahr. Ob und wie ein solcher Nachtermin in Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg organisiert wird, legt in weiten Teilen die Schule selbst fest.
Unentschuldigtes Fehlen und die Schulpflicht
Unabhängig von der Kursnote kann wiederholtes unentschuldigtes Fehlen als Verletzung der Schulpflicht gewertet werden. Das Verfahren dafür läuft über die Schule und, wenn Gespräche und Ermahnungen nichts bewirken, über die zuständige Schulaufsichts- oder Ordnungsbehörde. Wie viele unentschuldigte Fehltage dafür die Schwelle bilden, welche Fristen gelten und in welcher Höhe ein Ordnungswidrigkeitenverfahren am Ende steht, legen die einzelnen Länder und teils die Kommunen selbst fest. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler tragen zusätzlich die Eltern Verantwortung dafür, dass die Teilnahmepflicht eingehalten wird.
Diese Ebene ist von der reinen Kursbewertung bewusst getrennt: Eine Schule kann eine Leistung wie eine ungenügende Leistung bewerten und gleichzeitig ein Schulpflichtverfahren einleiten, sie kann aber auch nur eines von beidem tun, je nachdem, wie die Fehlzeiten insgesamt zu bewerten sind. Wer merkt, dass sich unentschuldigte Fehlzeiten aus privaten oder gesundheitlichen Gründen häufen, sollte deshalb nicht nur auf die Kursnote schauen, sondern das Gespräch mit der Schule früh genug suchen, um beide Ebenen zu klären.
Was du tust, wenn sich Fehlzeiten häufen
- Melde jedes Fehlen sofort und formlos bei der Schule, unabhängig davon, ob später ein Attest folgt.
- Frag frühzeitig bei der Jahrgangsstufenleitung nach, welche Nachweise deine Schule konkret verlangt und bis wann.
- Geh bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen aktiv auf die Klassen- oder Jahrgangsstufenleitung zu, statt abzuwarten, bis sich die Fehlzeiten von selbst häufen.
- Bewahre Atteste und Bestätigungen geordnet auf, auch wenn sie zunächst nicht angefordert wurden.
- Kläre bei chronischen Erkrankungen, ob ein Nachteilsausgleich infrage kommt, statt jede einzelne Fehlzeit isoliert zu behandeln.
Mit AbiPilot lässt sich durchspielen, wie sich ein Kurs mit null Punkten auf den Gesamtschnitt auswirken würde. Das Werkzeug ersetzt aber weder das Gespräch mit der Schule noch die fristgerechte Meldung eines Fehlens.
Häufige Fehler
- Ein Attest erst nach der von der Schule gesetzten Frist einreichen und dadurch den Anspruch auf einen Nachtermin verlieren, obwohl die Krankheit echt war.
- Davon ausgehen, ein rückwirkendes Attest vom Hausarzt sei problemlos zu bekommen, wenn die Krankheit bereits vorbei ist.
- Die Meldepflicht mit der Attestpflicht verwechseln und bei Krankheit gar nicht erst in der Schule Bescheid geben, weil ohnehin kein Attest verlangt wird.
- Bei häufigem Fehlen das Gespräch mit der Jahrgangsstufenleitung vermeiden, statt die Gründe offen zu benennen.
- Annehmen, die eigene Schulregel oder die Regel aus einem anderen Bundesland gelte überall gleich.
Handlungsplan
- Kläre zu Beginn der Qualifikationsphase, welche Melde- und Attestregeln an deiner Schule konkret gelten.
- Melde jedes Fehlen unverzüglich, unabhängig davon, ob ein Attest nötig ist.
- Geh bei Krankheit während der Krankheitsphase zum Arzt, ein rückwirkendes Attest ist in vielen Fällen schwierig zu bekommen.
- Frag nach einem Nachschreibtermin, sobald du wieder in der Schule bist, statt darauf zu warten.
- Sprich frühzeitig mit deiner Jahrgangsstufenleitung, wenn Fehlzeiten sich in einem Fach häufen und eine Bewertung fraglich wird.
- Bewahre alle Nachweise geordnet auf, auch über das laufende Halbjahr hinaus.
Quellen
- KMK: Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung
Aktuelle bundesweite Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz zur gymnasialen Oberstufe, Stand März 2023.
- Ministerium für Schule und Bildung NRW: Teilnahme am und Fernbleiben vom Unterricht
Offizielle Seite des NRW-Schulministeriums zu Teilnahmepflicht, Meldepflicht und den Voraussetzungen für ein ärztliches Attest.
- RECHT.NRW.DE: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtlicher Verordnungstext mit § 13 zu Leistungsnachweisen und der Bewertung nicht beurteilbarer Leistungen.
- Bürgerservice Bayern: § 27 GSO, Nachholung von Leistungsnachweisen
Amtlicher Text der bayerischen Gymnasialschulordnung zum Nachtermin bei entschuldigtem Versäumnis eines Leistungsnachweises.
- Regierungspräsidien Baden-Württemberg: Notengebung und Versetzung
Offizielle Zusammenfassung der Regierungspräsidien mit Verweis auf § 8 der Notenbildungsverordnung zum Umgang mit unentschuldigtem Fehlen bei Klassenarbeiten.
Häufige Fragen
Darf meine Schule bei jeder Krankheit ein Attest verlangen?
In mehreren Ländern nicht pauschal. In Nordrhein-Westfalen etwa darf ein Attest nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz nur bei begründeten Zweifeln verlangt werden, etwa bei auffällig häufigem oder ungewöhnlich langem Fehlen. Für Abschluss- und Nachprüfungen gilt dagegen ausdrücklich eine Attestpflicht.
Was passiert, wenn ich eine Klausur unentschuldigt verpasse?
Kannst du eine Leistung aus Gründen, die du selbst zu vertreten hast, nicht erbringen, wird sie in mehreren Ländern wie eine ungenügende Leistung bewertet, also mit null Punkten. In Nordrhein-Westfalen ist das in § 13 Absatz 4 APO-GOSt geregelt, in Baden-Württemberg in § 8 der Notenbildungsverordnung.
Wie viele Fehlstunden führen dazu, dass ein Kurs nicht mehr bewertet werden kann?
Dafür gibt es keine bundesweit einheitliche Zahl. Entscheidend ist, ob eine Lehrkraft aufgrund fehlender Leistungsnachweise überhaupt noch eine begründete Note bilden kann, und wer die fehlende Bewertungsgrundlage zu verantworten hat. Die genaue Handhabung liegt bei der Schule im Rahmen der jeweiligen Landesverordnung.
Was ist der Unterschied zwischen Meldepflicht und Attestpflicht?
Die Meldepflicht verlangt, dass die Schule bei jedem Fehlen informiert wird, unabhängig vom Grund. Die Attestpflicht betrifft nur bestimmte Fälle, etwa begründete Zweifel an einer Krankheit oder verpflichtend bei Abschluss- und Nachprüfungen. Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander.
Bekomme ich bei entschuldigtem Fehlen automatisch einen Nachschreibtermin?
In der Regel ja, die genaue Organisation legt aber jede Schule im Rahmen der Landesverordnung selbst fest. In Bayern etwa erhalten Schülerinnen und Schüler bei einem größeren Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung nach § 27 GSO einen Nachtermin.
Kann unentschuldigtes Fehlen auch außerhalb der Kursnote Folgen haben?
Ja, wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann als Verletzung der Schulpflicht behandelt werden, mit einem eigenen Verfahren über Schule und Schulaufsicht. Die konkreten Fristen und Konsequenzen unterscheiden sich zwischen Ländern und Kommunen.
Läuft ein einmal gewährter Nachschreibtermin automatisch für jede weitere Fehlzeit gleich ab?
Nein, jedes Fehlen wird einzeln geprüft. Wird auch ein Nachtermin entschuldigt versäumt, sehen manche Regelungen wie die bayerische GSO eine umfassendere Ersatzprüfung vor. Verbindlich ist immer die aktuelle Auskunft deiner Schule.