Abiturprüfung nicht bestanden: was jetzt möglich ist
Abiturprüfung nicht bestanden: was das für Wiederholung, Fristen und die Fachhochschulreife bedeutet, mit den Regeln aus der KMK-Vereinbarung und Landesverordnungen.

Der Brief mit dem Ergebnis ist da, und die Zahl darunter reicht nicht. Wer die Abiturprüfung nicht besteht, hat trotzdem in den allermeisten Fällen noch mindestens einen weiteren Versuch und oft auch einen Weg zur Fachhochschulreife. Was jetzt konkret möglich ist, regeln eine bundesweite Rahmenvereinbarung und die Schulgesetze der Länder gemeinsam.
Kurzantwort
- Eine nicht bestandene Abiturprüfung kannst du bundesweit nur einmal wiederholen, dabei zählt immer die gesamte Prüfung neu.
- Die Wiederholung findet frühestens nach einem halben Jahr bis einem Jahr statt, je nachdem, wie dein Land das regelt.
- In vielen Ländern läufst du dabei auch die Kurshalbjahre der Qualifikationsphase noch einmal, die in Block I zählen.
- Scheiterst du auch bei der Wiederholung, ist die allgemeine Hochschulreife über diesen Bildungsgang endgültig nicht mehr erreichbar.
- Oft kannst du stattdessen den schulischen Teil der Fachhochschulreife beantragen, wenn du bestimmte Mindestleistungen erreicht hast.
- Verbindlich ist immer die Auskunft deiner Schule, denn die Details unterscheiden sich von Land zu Land und teils von Jahrgang zu Jahrgang.
Was 'nicht bestanden' überhaupt bedeutet
Der Begriff wird im Alltag für zwei verschiedene Situationen benutzt, die rechtlich nicht dasselbe sind. Die erste ist die Nichtzulassung: Wer die Mindestbedingungen in Block I der Qualifikationsphase nicht erfüllt, wird gar nicht erst zur Prüfung zugelassen. Nach der bundesweiten Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz braucht es dafür mindestens 200 von 600 möglichen Punkten in Block I, dabei dürfen höchstens 20 Prozent der eingebrachten Halbjahresergebnisse unter 5 Punkten liegen und keines darf 0 Punkte haben. Diese Situation entsteht meist schon vor der eigentlichen Prüfungsphase.
Die zweite und in diesem Artikel gemeinte Situation ist das eigentliche Nichtbestehen der Abiturprüfung: Du wurdest zugelassen, hast die Prüfung abgelegt, aber am Ende reicht die Gesamtpunktzahl nicht. Mindestens 300 von 900 möglichen Punkten aus Block I und Block II zusammen sind nötig, zusätzlich müssen in Block II mindestens 100 Punkte erreicht werden und in mehreren Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, selbst wenn die Gesamtpunktzahl auf den ersten Blick ausreichend wirkt.
Die Wiederholung: die bundesweite Grundregel
Für die Wiederholung gilt eine Regel, auf die sich alle 16 Länder in der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung geeinigt haben: Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wiederholt werden, und die Wiederholung schließt immer alle Prüfungsteile ein. Eine Teilwiederholung nur in den schwachen Fächern ist nirgends vorgesehen. Die reguläre Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe von höchstens vier Jahren darf dafür um den notwendigen Mindestzeitraum von einem halben oder einem Jahr überschritten werden, wie lang genau, legt jedes Land selbst fest.
Wie lang die Wartezeit tatsächlich ist, zeigt ein Vergleich: In Bayern kann eine nicht bestandene Prüfung frühestens nach einem Jahr wiederholt werden, dafür aber ebenfalls nur einmal und stets als Ganzes. Andere Länder setzen die Wiederholung früher an. Frag deine Oberstufenkoordination frühzeitig nach dem genauen Termin für deinen Jahrgang, denn davon hängt ab, ob du die Wartezeit sinnvoll überbrücken kannst, etwa mit einem Praktikum oder gezielter Vorbereitung.
Was du bei der Wiederholung noch einmal durchläufst
Häufig unterschätzt wird, wie viel von der Wiederholung tatsächlich betroffen ist. In Nordrhein-Westfalen etwa regelt die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung ausdrücklich, dass die Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang mit der Wiederholung unwirksam werden. Das bedeutet in der Praxis: Nicht nur die eigentliche Prüfung, sondern auch das letzte Jahr der Qualifikationsphase mit seinen Kursergebnissen läuft noch einmal, und die neuen Noten zählen für die Gesamtqualifikation, nicht die alten. Dieses Prinzip ist naheliegend, weil sich Block I und Block II gemeinsam zur Gesamtqualifikation summieren und beide auf denselben Prüfungsdurchgang bezogen sein müssen.
Fristen, die du nicht verpassen darfst
Rund um das Nichtbestehen laufen mehrere Fristen unabhängig voneinander. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung muss so erfolgen, dass die maximale Verweildauer eingehalten wird, deine Schule teilt dir den spätesten Termin dafür mit. Willst du stattdessen von der Wiederholung zurücktreten, gilt in manchen Ländern eine eigene, kurze Frist: In Bayern muss ein Rücktritt spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen schriftlich erklärt werden, danach gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Und falls du den Bescheid über das Nichtbestehen für fehlerhaft hältst, findest du auf dem Bescheid selbst eine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Frist, innerhalb der du Widerspruch einlegen oder klagen kannst. Diese Frist solltest du auf keinen Fall verstreichen lassen, ohne sie geprüft zu haben.
Die Fachhochschulreife als Ausweg
Wer die Wiederholung nicht antreten möchte oder die gymnasiale Oberstufe ohnehin ohne Abitur verlässt, hat in den meisten Ländern eine Alternative: den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Er lässt sich frühestens nach zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase beantragen und ist ausdrücklich für Schülerinnen und Schüler gedacht, die die Schule ohne die allgemeine Hochschulreife verlassen. Bayern und Sachsen sehen diesen Weg über die gymnasiale Oberstufe nach der bundesweiten Rahmenvereinbarung nicht vor, dort führen andere Bildungsgänge zur Fachhochschulreife.
| Bedingung | Anforderung nach der KMK-Vereinbarung |
|---|---|
| Eingebrachte Halbjahresergebnisse | mindestens 15, darunter vier aus zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau |
| Punkte in den beiden Fächern mit erhöhtem Niveau | zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung |
| Mindestens 5 Punkte je Halbjahr | in mindestens 60 Prozent der eingebrachten Ergebnisse |
| Erreichbare Gesamtpunktzahl | höchstens 285 Punkte, mindestens 95 Punkte nötig |
| Zusätzlich nötig | ein berufsbezogener Teil, etwa eine abgeschlossene Berufsausbildung, ein einjähriges gelenktes Praktikum oder ein soziales beziehungsweise ökologisches Jahr |
Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
E = (P / S) x 19
P ist die Summe der Punkte in den eingebrachten Fächern aus zwei Schulhalbjahren, S die Anzahl dieser Halbjahresergebnisse. Doppelt gewichtete Fächer zählen bei P und S jeweils doppelt, das Ergebnis wird auf eine ganze Zahl gerundet.
Ein Beispiel macht das greifbar: Du bringst insgesamt 16 Halbjahresergebnisse ein, vier davon aus zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau mit den Punkten 11, 10, 9 und 12, die jeweils doppelt zählen. Die übrigen zwölf Halbjahresergebnisse aus grundlegenden Fächern summieren sich auf 96 Punkte. Damit ist P gleich 84, die verdoppelten 42 Punkte aus den erhöhten Fächern, plus 96, also 180. S ist gleich 8, die doppelt gezählten vier Ergebnisse, plus 12, also 20. Eingesetzt in die Formel ergibt das 180 geteilt durch 20, also 9, multipliziert mit 19 gleich 171 Punkte. Nach der Umrechnungstabelle der Kultusministerkonferenz entspricht das einer Durchschnittsnote von 2,6, deutlich über der Mindestgrenze von 95 Punkten.
Wenn auch die Wiederholung nicht gelingt
Scheitert auch der zweite Versuch, ist die Lage eindeutig: Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden, und eine zweite Wiederholung ist in der Rahmenvereinbarung schlicht nicht vorgesehen. Über die gymnasiale Oberstufe in ihrem jetzigen Bildungsgang ist die allgemeine Hochschulreife damit nicht mehr erreichbar. Das bedeutet aber nicht das Ende aller Wege: Der zweite Bildungsweg über Abendgymnasium, Kolleg oder eine Externenprüfung bleibt offen, allerdings mit eigenen Zulassungsvoraussetzungen wie einem Mindestalter oder Berufserfahrung, die sich deutlich von denen der grundständigen Oberstufe unterscheiden.
Wie es jetzt organisatorisch weitergeht
Der erste sinnvolle Schritt ist ein Termin bei der Oberstufenkoordination oder Schulleitung, noch bevor du eine Entscheidung triffst. Dort erfährst du den genauen Termin der Wiederholungsprüfung für deinen Jahrgang, welche Halbjahre du neu belegst und ob ein Fachwechsel in dieser Phase noch möglich ist. Schulpsychologische Beratungsstellen unterstützen, wenn die Situation belastet, und sie sind unabhängig von der Notengebung. AbiPilot kann in dieser Phase helfen, verschiedene Szenarien für die Wiederholung durchzurechnen, ersetzt das Gespräch mit der Schule aber nicht.
Häufige Fehler
- Die Wiederholungsprüfung auf die letzten Wochen verschieben, statt sofort mit der Schule zu klären, welche Kurse neu belegt werden müssen.
- Den Rücktritt von der Wiederholung mündlich ankündigen, statt die in manchen Ländern vorgeschriebene schriftliche Frist einzuhalten.
- Davon ausgehen, dass die Fachhochschulreife automatisch vergeben wird, obwohl dafür ein eigener Antrag und ein separat nachzuweisender berufsbezogener Teil nötig sind.
- Den Bescheid über das Nichtbestehen ablegen, ohne die Rechtsbehelfsbelehrung überhaupt gelesen zu haben.
- Sich allein auf Aussagen aus Foren oder von Mitschülern verlassen, statt die für den eigenen Jahrgang und das eigene Land gültige Verordnung bei der Schule anzufragen.
Handlungsplan
- Vereinbare innerhalb der ersten Woche nach dem Bescheid ein Gespräch mit deiner Oberstufenkoordination.
- Lies die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid und notiere die Frist für einen möglichen Widerspruch.
- Lass dir schriftlich bestätigen, welche Halbjahre und Prüfungsteile die Wiederholung konkret umfasst.
- Kläre parallel, ob du die Voraussetzungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife bereits erfüllst oder erfüllen könntest.
- Prüfe, wie du den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife nachweisen könntest, falls du diesen Weg in Erwägung ziehst.
- Nimm bei Bedarf die schulpsychologische Beratung in Anspruch, bevor du dich endgültig entscheidest.
- Plane die Wartezeit bis zur Wiederholung aktiv, etwa mit gezielter Vorbereitung in den schwächsten Prüfungsfächern.
Quellen
- KMK: Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung
Bundesweit gültige KMK-Vereinbarung mit den Grundregeln zu Verweildauer, Wiederholung der Abiturprüfung und Fachhochschulreife.
- Art. 63 GSO: Allgemeine Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt (Bayern)
Bayerische Gymnasialschulordnung mit der Regelung zu Wiederholung und Rücktrittsfrist bei der Abiturprüfung.
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung (APO-GOSt, Nordrhein-Westfalen)
Amtlicher Verordnungstext des Landes NRW, unter anderem mit der Regelung zur Wiederholung in § 41.
- Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO, Hessen)
Amtliche Landesrechtsdatenbank Hessens mit der vollständigen Oberstufen- und Abiturverordnung.
Häufige Fragen
Wie oft darf ich die Abiturprüfung wiederholen?
Nach der bundesweiten Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz kannst du eine nicht bestandene Abiturprüfung nur einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst immer die gesamte Prüfung, nicht nur einzelne Fächer. Ein zweiter Fehlversuch beendet den Weg zur allgemeinen Hochschulreife über diesen Bildungsgang.
Muss ich bei der Wiederholung das ganze Jahr noch einmal machen?
In manchen Ländern, etwa in Nordrhein-Westfalen, werden mit der Wiederholung die Leistungsbewertungen des vorherigen Durchgangs unwirksam, sodass auch die betroffenen Kurshalbjahre neu belegt werden. Details dazu regelt deine Schule verbindlich, weil sich die Praxis von Land zu Land unterscheidet.
Bekomme ich automatisch die Fachhochschulreife, wenn ich das Abitur nicht bestehe?
Nein, dafür musst du einen eigenen Antrag stellen und bestimmte Mindestleistungen aus deinen Kurshalbjahren nachweisen. Zusätzlich brauchst du einen berufsbezogenen Teil, etwa eine Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum. In Bayern und Sachsen ist dieser Weg über die gymnasiale Oberstufe nicht vorgesehen.
Wie lange muss ich bis zur Wiederholungsprüfung warten?
Die Rahmenvereinbarung sieht einen Mindestzeitraum von einem halben Jahr bis einem Jahr vor, den genauen Zeitpunkt legt dein Land fest. In Bayern etwa ist die Wiederholung frühestens nach einem Jahr möglich.
Was passiert, wenn ich von der Wiederholung zurücktrete?
Ein Rücktritt ist in manchen Ländern nur bis zu einer bestimmten Frist vor Beginn der schriftlichen Prüfungen möglich und muss schriftlich erklärt werden. Versäumst du diese Frist, gilt die Prüfung in der Regel als abgelegt und nicht bestanden.
Zählt eine nicht bestandene Abiturprüfung als Makel für ein späteres Studium?
Nein, für die Zulassung zum Studium zählt später nur der tatsächlich erreichte Abschluss. Aus dem Abiturzeugnis geht nicht hervor, ob eine Prüfung vorher wiederholt wurde.
Kann ich die Schule wechseln, statt zu wiederholen?
Ein Schulwechsel ändert grundsätzlich nichts an den Grundbedingungen der Wiederholung, denn Verweildauer und Prüfungsbedingungen sind an dein Bundesland gebunden. Wer die gymnasiale Oberstufe in einem Land wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer verlassen musste, wird laut der bundesweiten Rahmenvereinbarung auch in einem anderen Land nicht mehr zur Abiturprüfung zugelassen.